Stadtwerke Potsdam GmbH - Fragen zum Vertrag

Fragen zum Vertrag

Mit dem Energiewettbewerb ist die Vertragslage etwas komplizierter geworden. Jeder Kunde hat sowohl mit dem Netzbetreiber wie auch mit dem Stromlieferanten einen Vertrag.

Wichtige Informationen dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sie können über die nachfolgenden Sprunganker direkt zu Ihrer Frage springen.

Stromverträge erklärt

Drei Verträge zum Versorgungsverhältnis:

Netzanschluss-, Netznutzungs- und Stromlieferungsvertrag

Der Wechsel des Stromanbieters hat für den wechselwilligen Kunden die Neugestaltung seiner Vertragsverhältnisse zur Folge. Auch die EWP setzt die Forderungen der Verbändevereinbarung zur Liberalisierung des Strommarktes um, nach denen Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung getrennt geregelt werden.

Netzanschlussvertrag

Der „Netzanschlussvertrag für einen technisch vorhandenen aktiven Netzanschluss“ regelt die Details des unmittelbaren Anschlusses des Kunden an das öffentliche örtliche Netz. Egal, welchen Lieferanten ein Kunde hat, der Stromanschluss erfolgt immer an das Netz des örtlichen Stromnetzbetreibers, z.B. in Potsdam die EWP. Dieser Vertrag ist deshalb immer zwischen dem Kunden und der EWP abzuschließen. Konkret regelt der Vertrag die Energiebereitstellung im Sinne einer maximalen Vorhalteleistung. Außerdem wird in dem Papier die Eigentumsgrenze – z.B. Hausanschlusskasten, Trafostation – juristisch geregelt. Der örtliche Versorger muss sicherstellen, dass an dieser Eigentumsgrenze die elektrische Energie aus der Anlage der EWP in die Anlage des Kunden übergeben wird. Inhalt der Regelung ist u.a. die Messeinrichtung. Sondervertragskunden erhalten in jedem Falle einen solchen Vertrag. Auf Grund der erläuterten Tatsachen gilt dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit. Ein Erlöschen ist erst sinnvoll, wenn dieser Kunde seine Wohnung oder sein Geschäft in Potsdam aufgibt. Bei einem Wechsel des Lieferanten bleibt er dagegen bestehen. Da sich dieser Vertrag auf bereits bestehende Anschlüsse bezieht, müssen in ihm im Allgemeinen keine Kostenfragen geregelt werden.

Netznutzungsvertrag

Im „Netznutzungsvertrag“ werden alle Fragen der Netznutzung inkl. Entgeltfragen geregelt, die über den Netzanschluss hinausgehen. Auch er wird zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber geschlossen. Er beinhaltet Entgelte für die physikalische Netznutzung, das Entgelt für Messung und Verrechnung, die Konzessionsabgabe, die Umsatzsteuer sowie sonstige Abgaben. Die Höhe der Netznutzungsentgelte ist abhängig von der Spannungsebene, an die der Kunde angeschlossen ist (Mittelspannung, Niederspannung). Für die Entgeltermittlung verwendet die EWP ein Kostenumlageverfahren in Zusammenhang mit der Auswertung von Verbrauchsdaten.

Stromlieferungsvertrag

Einen „Stromlieferungsvertrag“ schließt der Kunde mit seinem gewünschten Lieferanten, der nicht identisch mit den Vertragspartnern der anderen beiden Verträge sein muss. Für die Stromkunden, die bei der EWP bleiben, sind diese drei Vertragsinhalte ohne den Abschluss neuer Verträge bereits geregelt. Lediglich Kunden, die bei der EWP gekündigt haben, müssen sich mit den neuen Verträgen befassen. Sie können ihren neuen Lieferanten bevollmächtigen, diese Verträge in ihrem Auftrag abzuschließen. Juristisch bleibt der Kunde aber der Vertragspartner der EWP bei Netzanschluss und Netznutzung mit allen damit im Zusammenhang stehenden Rechten und Pflichten.

Rahmenvereinbarung Netzbetrieb

Aus den drei vorgestellten Verträgen ergibt sich ferner, dass sich auch der Netzbetreiber und der Lieferant in einer Geschäftsbeziehung befinden. Dies ist Inhalt der „Rahmenvereinbarung Netzbetrieb“. Darin wird geregelt, wie der Lieferant, sofern es nicht der örtliche Versorger ist, seine Kunden beliefert. Konkret wird der Umfang der Lieferungen in das Netz des örtlichen Netzbetreibers in Form von „Fahrplänen“ vereinbart. Außerdem wird die Verfahrensweise für die Aufrechterhaltung der Versorgung der an das örtliche Netz angeschlossenen Kunden mit Elektroenergie bei Ausfall des fremden Lieferanten geregelt.

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